(Stand 10/2015)

1. Vertragsgegenstand

Die S10 Software GmbH, nachfolgend „S10“ genannt) räumt dem Anwender das nicht ausschließliche, zeitlich befristete Recht ein, die lizenzierte Software nebst Dokumentation während der Vertragslaufzeit gemäß der nachfolgenden Lizenzbedingungen in der Bundesrepublik Deutschland zu nutzen; im Übrigen verbleiben alle Rechte an der Software

und der Dokumentation bei S10 und deren Lizenzgebern.

Soweit im Rahmen eines indirekten Vertriebsmodells ein Vertriebshändler beziehungsweise Business Partner von S10 die Software von S10 mietet, werden diesem die oben stehenden Rechte durch S10 eingeräumt

und er ist berechtigt die Software an einen Endanwender weiterzuvermieten. In diesem Fall gilt der Business Partner als Anwender im Sinne dieses Vertrages. Der Business Partner ist verpflichtet mit dem Endanwender einen entsprechenden Vertrag abzuschließen, der nicht mehr Nutzungsrechte einräumt und die Software und Urheberrechte zumindest genauso vor Missbrauch schützt wie diese Bedingungen. Der Business Partner ist verpflichtet die Leistungen unter diesen Bedingungen unverändert an den Anwender weiterzureichen, insbesondere darf er bei einem Softwarebundle nicht einzelne Softwaremodule abspalten oder durch Kombination neue Bundles erschaffen.

Gegenstand des Vertrags ist die Software in der bei Vertragsschluss allgemein von S10 herausgegebenen Version. Eine detaillierte Funktionsbeschreibung der erworbenen Software ist auf Anfrage bei S10 oder ihren Lizenzgebers bezüglich des konkreten Produktes als Bestandteil des Produktdatenblattes erhältlich. Die Leistung von S10 beinhaltet keinen Anspruch des Anwenders auf Vornahme von Programm- erweiterungen oder Programmänderungen nach Bereitstellung der Software, auch nicht, wenn diese aufgrund gesetzlicher Änderungen notwendig werden. Für die Beschaffung derartiger Programmerweiterungen oder -änderungen, einschließlich Anpassungen der Software an geänderte rechtliche Bestimmun-gen, ist der Anwender verantwortlich. S10 bietet entsprechende Leistungen im Rahmen separater Softwarewartungs- und Support-verträge an, deren Abschluss dem Anwender freisteht. Ferner sind solche Leistungen soweit in der jeweiligen Produktbeschreibung vorge-sehen als weitere hinzubuchbare Leistungs-module erhältlich oder bereits inkludiert. Details

hinsichtlich des Leistungsumfanges regelt die jeweilige Produktbeschreibung.

Die von S10 im Rahmen der Leistungs-erbringung verwendeten technischen Standards und Sicherheitsmaßnahmen sind in der Produktbeschreibung aufgeführt. S10 behält sich vor, die Unterstützung von technischen Standards und Sicherheitsmaßnahmen zu ändern, sofern entweder (i) die Änderung einer Verbesserung der Sicherheit dient oder (ii) rechtlich zwingend vorgeschrieben ist oder (iii) mit der Änderung keine erheblichen Einschränkungen des vertragsgemäßen Gebrauchs verbunden sind.

S10 bestimmt im Fall von Fortentwicklungen nach eigenem Ermessen die Leistungsfähigkeit der Software in der fortentwickelten Version. Der Anwender hat insbesondere keinen Anspruch auf die Aufnahme zusätzlicher Funktionalitäten und Programmerweiterungen der Software. S10 behält sich Änderungen an bestehenden Funktionalitäten in der fortentwickelten Version vor. Bei einem Wegfall von wesentlichen Kernfunktionalitäten ist der Anwender zur außerordentlichen Kündigung dieses Nutzungsvertrages berechtigt, soweit S10 ihm nicht eine Nutzung einer Version mit dieser Funktionalität ermöglicht. Die unter dieser Ziffer 2 genannten Nutzungsrechte werden dem Anwender unter den aufschiebenden Bedingungen erteilt, dass er (a) die fälligen Lizenzgebühren vollständig entrichtet und (b) sich vor der ersten Nutzung der Software gemäß Ziffer 4 dieser Lizenzbedingungen bei S10 als Endkunde registrieren lässt. Der Anwender ist selbst für die Nutzung der Leistungen, insbesondere der Software, die ordnungsgemäße Verarbeitung seiner Daten und die erzielten Ergebnisse verantwortlich. Dies schließt die Erfüllung rechtlicher Anforderungen an die Nutzung, Aufbewahrung und Archivierung der Daten des Anwenders ein (z. B. gemäß HGB, GoBS, GdPDU). Darüber hinaus bietet S10 als Teil der Leistung einen Service. Dieser beinhaltet Software-Wartung und teils auch Hotline-Beratung für die jeweilige Lösung in dem für die jeweiligen Service-Varianten im Produktdatenblatt beschriebenen Umfang über die von S10 bekannt gegebenen Telefon- oder Internet-Adressen.

2. Nutzungsrechte des Anwenders

2.1. User-CALs, Device-CALs

a) Das dem Anwender durch diese Ver-einbarung eingeräumte Recht besteht je nach Vereinbarungsinhalt darin, bestimmten mensch-lichen Benutzern (im Folgenden: Benutzer) die zeitlich befristeten Nutzungsrechte an der Software bis zu der in der Vereinbarung vorgesehenen Anzahl an menschlichen Nutzern

(„User-CAL“) zuzuweisen und die Software für den Anwender durch die Benutzer während der Dauer des Mietverhältnisses nutzen zu lassen. Die Zuweisung erfolgt nach Bestimmung durch

S10

(i) in der Software durch die Eintragung des Benutzers in der Benutzerverwaltung und die Zuweisung des Nutzungsrechts/ der Lizenz; oder

(ii) durch die Mitteilung des Namens des Benutzers, der Zuweisung des Nutzungsrechts an einen Benutzer und des Datums der Zuweisung an S10; oder

(iii) durch die Aufzeichnung des Namens des Benutzers, der Zuweisung des Nutzungsrechts an einen Benutzer und des Datums der Zuweisung in einer vom Anwender geführten und bei jeder Änderung unterzeichneten Liste; oder

(iv) gemäß der von S10 in der Dokumentation der Software vorgegebenen Art und Weise.

S10 ist vorbehalten, die Zuweisung zu überprüfen und hierzu die vom Anwender vorgehaltene elektronische und schriftliche Dokumentation zur Zuweisung von Nutzungsrechten einzusehen und zu überprüfen. Die Benutzer dürfen die Software auf einer beliebigen Anzahl an Geräten (PC, Tablett-PC, Mobiltelefon) benutzen, jedoch darf die Nutzung zu jedem Zeitpunkt nur mittels eines einzigen Geräts erfolgen. Eine über den vereinbarten Umfang hinausgehende zeit-gleiche Nutzung der Software oder auto- matisierte Nutzung der Software, insbesondere eine automatisierte Nutzung durch mehrere menschliche Personen unter Einsatz einer Technologie zum Zusammenführen der Eingaben mehrere Datenquellen (Eingaben von Personen und Geräten) zur Nutzung eines nur einem Benutzer zugewiesenen Nutzungsrechts, ist unzulässig. Der Anwender darf die Zuweisung ändern, wenn der Anwender die Nutzung der Software durch den bisherigen Benutzer dauerhaft und auf unbestimmte Zeit (d.h. ohne Absicht der erneuten Zuweisung) aufgegeben und durch die neu bezeichnete Person auf unbestimmte Zeit aufgenommen hat. Die Änderung darf nur einmal alle 3 Kalendermonate erfolgen.

Der Anwender darf ohne Beachtung der vorstehend bestimmten Frist die Zuweisung ändern, wenn

(i) der Benutzer Arbeitnehmer des Anwenders

ist und

(1) der Benutzer auf Grund Urlaubs nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet ist und keine Arbeitsleistung erbringt, aber nur für die Dauer des Urlaubs; oder

(2) der Benutzer auf Grund Krankheit nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet ist und keine Arbeitsleistung erbringt, aber nur für die Dauer

der Krankheit; oder

(3) der Benutzer nach § 616 BGB nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet ist und keine Arbeitsleistung erbringt, aber nur für die Dauer der Verhinderung.

(4) die Zuweisung zur Nutzung durch den neu zugewiesenen Benutzer zu Test- oder Supportzwecken erfolgt. In diesem Fall darf die Zuweisung nur für die Dauer des Test- oder der Supportleistung erfolgen, maximal jedoch 10 Stunden und die Zuweisung sodann wieder auf den vorher zugewiesenen Benutzer vor-genommen wird.

(ii) die bezeichnete Person in einem Dienst- und/oder Werkverhältnis zum Anwender stand, welches beendet wurde und der Anwender die Nutzung der Software durch den bisherigen Benutzer auf unbestimmte Zeit aufgegeben und durch die neu bezeichnete Person auf unbestimmte Zeit aufgenommen hat.

Der Anwender ist im Falle der Änderung der Zuweisung verpflichtet, den Zugang des ehemaligen Benutzers zur Software sicher zu sperren.

b) Das dem Anwender durch diese Vereinbarung eingeräumte Recht besteht je nach Vereinbarungsinhalt darin, die zeitlich befristeten Nutzungsrechte bestimmten Vorrichtungen (z.B. PC, Tablett-PC, Mobil-telefon) (im Folgenden: Gerät) bis zu der in der Vereinbarung vorgesehenen Anzahl zu-zuordnen, so dass die menschlichen Nutzer des jeweiligen Geräts die Software mittels des bestimmten Geräts für den Anwender nutzen dürfen („Device-CAL“). Pro Gerät darf jeweils nur ein menschlicher Nutzer die Software nutzen, die Identität des menschlichen Nutzers ist beliebig. Eine über den vereinbarten Umfang hinausgehende zeitgleiche Nutzung der Software oder automatisierte Nutzung der Software, insbesondere eine automatisierte Nutzung durch mehrere menschliche Personen unter Einsatz einer Technologie zum Zusammenführen der Eingaben mehrere Datenquellen (Eingaben von Personen und Geräten) zur Nutzung eines zugewiesenen Nutzungsrechts, ist unzulässig.

Die Zuweisung erfolgt nach Bestimmung durch S10

(i) in der Software durch die Eintragung des Gerätes in der Benutzerverwaltung und die Zuweisung des Nutzungsrechts/ der Lizenz; oder

(ii) durch die Mitteilung des Gerätes, der Zuweisung des Nutzungsrechts an ein Gerät und des Datums der Zuweisung an S10; oder

(iii) durch die Aufzeichnung des Gerätes, der Zuweisung des Nutzungsrechts an ein Gerät und des Datums der Zuweisung in einer vom Anwender geführten und bei jeder Änderung unterzeichneten Liste; oder

(iv) gemäß der von S10 in der Dokumentation der Software vorgegebenen Art und Weise.

Im Rahmen dieser Zuweisung muss das Gerät durch geeignete Angaben so konkretisiert erfasst werden, dass eine Unterscheidung zu anderen Geräten zweifelsfrei möglich ist. Der Anwender darf die Gerätezuordnung ändern, wenn der Anwender die Nutzung der Software mittels des Geräts auf unbestimmte Zeit aufgegeben und durch das neu zugewiesene Gerät auf unbestimmte Zeit aufgenommen hat. Die Änderung darf nur einmal alle 3 Kalendermonate erfolgen.

Der Anwender darf ohne Beachtung der vorstehend bestimmten Frist die Gerätezuordnung ändern, wenn

(i) ein Gerät auf Grund eines Defekts dauerhaft nicht mehr zur Nutzung der Software genutzt werden kann; oder

(ii) wenn ein Gerät auf Grund eines Defekts für die Dauer einer Reparatur nicht mehr zur Nutzung der Software genutzt werden kann für die Dauer der Reparatur; oder

(iii) wenn ein Gerät dauerhaft für den Anwender verloren geht oder gestohlen wurde.

(iv) die Zuweisung zur Nutzung durch das neu zugewiesene Gerät zu Test- oder Supportzwecken erfolgt. In diesem Fall darf die Zuweisung nur für die Dauer des Test- oder der Supportleistung erfolgen, maximal jedoch 10 Stunden und die Zuweisung sodann wieder auf das vorher zugewiesene Gerät vorgenommen wird. Der Anwender ist im Falle der Änderung der Zuordnung verpflichtet, in dem ursprünglich zugeordneten Gerät gespeicherte Kopien der Software zu löschen und den Zugang des Geräts zur Software sicher zu sperren.

c) Eine Nutzung ist nur mit der zugehörigen von S10 oder deren Lizenzgebern entwickelten Client-Software erlaubt. Ein Benutzer kann an einem Arbeitsplatz die Client-Software von S10 und weitere Dritt-Software-Lösungen verwenden, mittels derer der Benutzer die hier lizenzierte Software mit Daten versorgt oder die Ausführung der in der vorliegend lizenzierten Software vorgesehenen Funktionen steuert. Der Umfang der Nutzung der hier lizenzierten Software durch den Benutzer darf in diesem Fall jedoch das Maß der Nutzung dieser Software durch den Benutzer ohne die Dritt-Software-Lösung nicht übersteigen, insbesondere nicht durch das Automatisieren der Nutzung der Software von S10. Die gesetzlichen Rechte oder von S10 gesondert eingeräumten Nutzungsrechte bleiben hiervon unberührt. Eine über die gestattete Nutzung hinausgehende Nutzung bedarf eventuell einer Third-Party-Lizenz von S10 oder deren Lizenzgebern. Ein Anspruch auf Einräumung von Third-Party-Lizenzen besteht nicht.

d) Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Lizenzierungsmatrix (z.B. Fillialregelung, sonstige Einschränkungen) ergeben sich aus der zum Zeitpunkt des Lizenzerwerbs gültigen Preisliste von S10, die auf Anfrage erhältlich ist.

e) Bereits von S10 dem Anwender vor Geltung dieser Bestimmungen eingeräumte Nutzungs-rechte bleiben vorbehaltlich der Bestimmung unter folgendem Absatz unberührt.

Aus technischen Gründen ist ein Mischbetrieb der Software unter Verwendung von Nutzungsrechten bestehend aus User-CALs und Device-CALs einerseits und vor Geltung dieser Bestimmungen eingeräumten Nutzungsrechten (Concurrent User) nicht möglich. Wenn der Anwender User-CALs und Device-CALs zur Nutzung in der Software hinzufügt: verzichtet der Anwender gegenüber S10 auf die vor Geltung dieser Bestimmungen eingeräumten Nutzungsrechten; und S10 räumt dem Anwender aufschiebend bedingt durch den wirksamen Verzicht gemäß der vorstehendenen Regelung für jedes Nutzungsrecht, dass die Nutzung der Software mittels eines S10 Client-Programms ermöglichte, eine User-CAL gemäß der vorstehenden Bestimmungen ein.

2.2. Im Rahmen des dem Anwender gewährten Nutzungsrechts sind auch mit dem Anwender verbundene Unternehmen iSd §§ 15ff AktG zur Nutzung berechtigt, soweit der Anwender S10 die nutzenden verbundenen Unternehmen anzeigt. Der Anwender hat die verbundenen Unternehmen auf die Einhaltung dieser Lizenzbedingungen zu verpflichten, auf deren Einhaltung hinzuwirken und steht für Verstöße der verbundenen Unternehmen gegenüber S10 ein

2.3. Der Anwender darf die Software auf der Festplatte speichern und im Rahmen der aus der Leistungsbeschreibung ersichtlichen bestimmungsgemäßen Ausführung der Anwendung vervielfältigen. Er ist weiter berechtigt, notwendige Sicherungskopien zu erstellen. Die Erstellung weiterer Kopien ist nicht gestattet. Eine Vervielfältigung des in elektronischer Form überlassenen Benutzerhandbuchs, der sonstigen Doku- mentation und Unterlagen (Begleittexte, mitgelieferte Bilder, etc.) ist nicht zulässig. Die Software muss in der von S10 freigegebenen Betriebssystemumgebung und unter den empfohlenen Hardwarevoraussetzungen ein-gesetzt werden.

2.4. Die Nutzung der Software ist nur für eigene Zwecke, d. h. die Verarbeitung eigener Daten des Anwenders sowie für die eigenen Zwecke und Verarbeitung der Daten der verbundenen Unternehmen iSd §§ 15ff AktG gestattet. Eine entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung der Software an Dritte, die Erteilung von Unterlizenzen sowie die Nutzung der Software im Rahmen eines Application Service Providing für Dritte (ASP) bzw. die Bereitstellung der Software als Dienstleistung für Dritte ist nicht gestattet. Eine Nutzung für Dienstleistungen für Dritte (Service Büro Leistungen) ist gestattet, soweit sie zuvor S10 angezeigt wurde. Eine Vermietung der Software ist nicht gestattet. Der Anwender ist nur nach vorheriger Zustimmung seitens S10 berechtigt, die Software durch Dritte für sich betreiben zu lassen. Der Anwender ist nicht berechtigt, die Software zu übersetzen, zu bearbeiten oder in sonstiger Weise zu ändern, zu dekompilieren, zu reverse-engineeren oder zu disassemblieren.

2.5. Benötigt der Anwender Informationen, die zur Herstellung der Interoperabilität der Software mit unabhängig geschaffenen anderen Computerprogrammen unerlässlich sind, hat er eine dahingehende Anfrage schriftlich an S10 zu richten, sofern nicht solche

Veränderungen schon gemäß der Produktinformationen oder mitgelieferter Daten gestattet sind. S10 behält  sich vor, die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen oder zu verweigern.

2.6. Der Anwender ist nicht berechtigt, selbst oder durch Dritte mögliche Programmfehler zu beseitigen. Dies gilt nicht, wenn S10 die Vornahme dieser Änderungen abgelehnt hat.

2.7. Der Anwender ist nicht berechtigt Zugangskennungen und/oder Passwörter für die Software an Dritte weiterzugeben.

2.8. Dem Anwender ist es untersagt Urheberrechtsvermerke, Markenzeichen und/ oder in der Software enthaltene Eigentums-angaben zu verändern.

2.9. Die Nutzung der Software innerhalb eines Application Service Provider (ASP) darf nur nach ausdrücklicher Zustimmung durch S10 erfolgen.

2.10. Der Anwender ist nur berechtigt, die Funktionen der Software in dem vereinbarten Umfang zu nutzen. Als vereinbarter Umfang gilt der zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbarte Umfang. Ist ein Umfang nicht ausdrücklich vereinbart, darf der Anwender die über die technische Schutzschaltung freigegebenen Funktionen der überlassenen Software nutzen, jedoch nur für die Anzahl der von Abrechnungen betroffenen Mitarbeiter, Anzahl von Übermittlungen von e-Bilanzen, Anzahl von Transaktionen, Anzahl von Mandanten, Anzahl von Arbeitsplätzen an denen die Software eingesetzt wird, die der Preisbestimmung von S10 gegenüber dem Anwender zugrunde gelegen haben, soweit S10 diese gegenüber dem Anwender offen gelegt hat. Dies gilt auch für weitere aus der bei Erwerb der Software geltenden Preisliste ersichtlichen Umstände der Preisbestimmung.

3. Inhalt der Serviceleistungen

3.1. S10 erbringt die nachfolgend beschriebenen Leistungen ausschließlich für Standardversionen der S10 Produkte, sofern und soweit diese unverändert und in der von S10 für deren Einsatz empfohlenen Konfiguration und Systemumgebung in der Betriebsstätte des Anwenders genutzt werden. Standardversionen sind nicht durch Modifikationen auf die Bedürfnisse des Anwenders angepasste Versionen des jeweiligen S10 Produkts. In den Vertragsumfang eingeschlossen und damit unterstützte Produkte im Sinne dieser Bedingungen sind die jeweils zuletzt von S10 zur allgemeinen Vermarktung freigegebene Version eines Produkts. Nachfolgeversionen zeichnen sich durch eine andere Jahreszahl oder Versionsnummer aus und werden als „Upgrade“ bezeichnet. Ein Upgrade weist i.d.R. zusätzliche Funktionalitäten im Vergleich zur Vorgängerversion auf.

Es handelt sich meist um technische Weiterentwicklungen und/oder funktionale Erweiterungen der im Rahmen dieses Vertrages unterstützten Standardprodukte ohne Änderungen der wesentlichen programm-technischen Grundlagen (z.B. Programm-aufbau, Programmiersprache) und Funktionalitäten zu beinhalten. Der Programm-name bleibt bei Upgrades unverändert, jedoch ändert sich die Jahreszahl oder Versionsnummer des Produkts. S10 kennzeichnet Upgrades als solche. Verschiedene Releases des gleichen Produktes tragen dieselbe Jahreszahl oder volle Versionsnummer und werden als „Update“, „Hotfix“ oder „Service Packs“ bezeichnet und aktualisieren das bestehende Produkt, ohne in der Regel mit zusätzlichen Funktionalitäten verbunden zu sein.

3.2. Der Service beinhaltet die im Produktdatenblatt angegebenen Leistungen. Hierbei kann es sich je nach Servicevariante insbesondere um folgende Leistungen oder nur einen Teil von Ihnen handeln:

3.2.1. Individuelle Hotline-Beratung für die vom Vertragsgegenstand umfassten Software-Produkte durch das S10 Supportcenter über die von S10 bekannt gegebenen Telefon- oder Telefax-Nummern oder Internet-Adressen. Im Rahmen der individuellen Hotline-Beratung beantwortet S10 während ihrer allgemeinen Geschäftszeiten auf einen bestimmten Anwendungsfall (den Supportfall) bezogene Fragen zu den unterstützten Produkten, zur Produkt-Dokumentation sowie zu Programm-ablauf und Anwendung der unterstützten Produkte im Rahmen der von S10 in der Dokumentation beziehungsweise Datenblatt mitgeteilten Konfiguration und System-umgebung. Die aktuellen Geschäftszeiten teilt S10 auf Anfrage mit;

3.2.2. Ziel des Hotline-Supports ist es, den Anwender in die Lage zu versetzen, einzelne Anwendungsfälle sachgerecht durchführen zu können sowie Probleme selbst zu beheben oder zu umgehen. Eine Problemlösung ist jedoch nicht geschuldet, ebenso wenig eine allgemeine Einweisung oder Schulung in der Anwendung der unterstützten Produkte. Der Hotline-Support kann daher nur von entsprechend qualifizierten und im Umgang mit den unterstützten Produkten und der entsprechenden Systemumgebung erfahrenen Mitarbeitern des Anwenders in Anspruch genommen werden. Soweit ein Business Partner oder ein Fachhändler diese Vereinbarung mit S10 geschlossen hat, beschränkt sich der Hotline-Support auf einen 2nd Level Hotline Support.

3.2.3. Fernwartung/ Remote Support

3.2.3.1. Leistungsumfang Fernwartung („Fernzugriffsservices / Remote-Services“): Der Anwender erhält die Möglichkeit einer Problembehandlung im Supportfall mittels eines speziellen Fernzugangs auf seine EDV-Anlage. Die Bereitstellung des Anschlusses und der notwendigen Kommunikationsgeräte und -einrichtungen für den Fernwartungszugang erfolgt durch den Anwender. Das Kontingent für die Fernwartung ist auf Zeitkontingente pro Vertragsjahr begrenzt. Die Zeitkontingente sind der Produktbeschreibung zu entnehmen.

3.2.3.2. Bei Verbrauch des Zeitkontingentes innerhalb eines Vertragsjahres kann der Anwender weitere Kontingentpakte gemäß der S10 Preisliste erwerben.

3.2.3.3. Restkontingente werden nicht ins Folgevertragsjahr übertragen, sie verfallen entschädigungslos.

3.2.3.4. Unter Verwendung eines Fern- zugriffswird die Prüfung von Datenbeständen, Protokollen und Funktionsabläufen vor-genommen. S10 und der Anwender stimmen den Zeitpunkt des Fernzugriffs online-basiert oder telefonisch ab.

3.2.3.5. Der Anwender muss S10 den Zugriff zu seinem System durch Aktivieren der ihm zugänglich gemachten Fernzugriffs-Software von S10 ermöglichen. Der Fernzugriff wird im Rahmen einer einzelnen Sitzung nur mit Einverständnis und unter Aufsicht des Anwenders erfolgen. Der Vorgang kann durch den Anwender oder S10 jederzeit abgebrochen werden; ebenso kann der Anwender kontrollieren, welche Arbeiten im Rahmen des

Fernzugangsdurchgeführt werden, insbeson-dere welche Zugriffe auf personenbezogene oder sonstige Daten erfolgen. Der Anwender hat jederzeit die Möglichkeit mithilfe des Fernzugriffstools Datenverzeichnisse für den Zugriff durch S10 zu sperren.

3.2.3.6. Die Aktivitäten im Rahmen des Fernzugriffs (Zeitpunkt, Dauer, Art der Fernzugriffe) werden protokolliert und dem Anwender auf Wunsch zur Verfügung gestellt.

3.2.3.7. Der Anwender hat alle technischen und organisatorischen Maßnahmen selbst zu treffen, die erforderlich sind, Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten.

3.2.3.8. Um Supportanfragen des Kunden mittels des Fernzugriffsservices lösen zu können, baut S10 eine Verbindung zum Hardware-Client des Anwenders auf. Hier versucht S10 bei auftretenden Datenproblemen, deren Ursache zu ermitteln und Vorgehensweisen zur Behebung des aufgetretenen Problems zu empfehlen und diese auf Wunsch des Anwenders im Wege des Fernwartungszugangs, sofern und soweit dies auf diesem Wege möglich ist, zu beheben. Wenn die Komplexität des Problems dies erfordert, kann die Behebung auch durch einen kostenpflichtigen Vor-Ort-Einsatz eines autorisierten S10 Partners oder des S10 Professional Services erfolgen, der gesondert beauftragt werden muss.

3.2.3.9. Folgende Leistungen werden nicht bzw. nur nach separater Auftragserteilung vorgenommen: Überprüfung oder Installation von Drittprogrammen, Datenbankabfragen, Formularanpassungen, Reports, Schnell-änderungen, Serverkonfiguration oder Systemadministration, Schulungen, Einweis-ungen.

3.3. Leistungsumfang Softwarewartung:

Die Softwarewartung beinhaltet folgende Leistungen:

3.3.1. Zurverfügungstellung von Upgrades, während der Vertragslaufzeit;

3.3.2. Bereitstellung der von S10 allgemein freigegebenen Änderungen des jeweils aktuellen Wartungsstandes der unterstützten Produkte („Updates“) einschließlich Ergänzung der Dokumentation.

3.3.3. Die Bereitstellung der Updates erfolgt Ausschließlich mittels Download über die S10 Website oder über die Website der entsprechenden Lizenzgeber oder über das eingesetzte Programm.

3.3.4. Annahme von Fehlermeldungen und Beseitigung von Fehlern der unterstützten Produkte im Rahmen des Upgrade-Services oder durch zur Verfügung stellen von Workarounds oder allgemein freigegebenen Informationen zur Fehlerbehebung („Service Packs“);

3.3.5. Anpassung des jeweils aktuellen Wartungsstandes der unterstützten Produkte an während der Vertragslaufzeit wirksam werdende Änderungen zwingender gesetzlicher Vorschriften. Dies gilt nicht für branchenspezifische Anforderungen, soweit sie nicht ausdrücklich im Funktionsumfang des Produktes enthalten sind.

3.3.6. Bereitstellung von Hinweisen und Informationen zur Nutzung der unterstützten Produkte, zu Seminar- und Schulungsangeboten und zu allgemeinen kaufmännischen Themen zum Beispiel per Newsletter (soweit vom Anwender abonniert), Online-Medien, E-Mail, Fax oder Brief;

3.3.7. S10 bestimmt den Inhalt von Upgrades, Updates und Service Packs nach eigenem Ermessen. Der Anwender hat insbesondere keinen Anspruch auf die Aufnahme zusätzlicher Funktionalitäten und Programmerweiterungen der unterstützten Produkte. S10 behält sich Änderungen an bestehenden Funktionalitäten vor. Bei einem Wegfall von wesentlichen Kernfunktionalitäten ist der Anwender zur außerordentlichen Kündigung dieses Nutzungsvertrages berechtigt, soweit S10 ihm nicht eine Nutzung einer Version mit dieser Funktionalität ermöglicht.

3.4. Sonstige Leistungen: Andere als die in diesen Bedingungen genannten Leistungen, wie z.B. Schulungen, Einweisungen, Software-Installationen, individuelle Formular-anpassungen, Überprüfung von Daten-sicherungen, Überprüfung oder Installation von Drittprogrammen, Datenbankabfragen, Reports, Schnelländerungen, Serverkonfiguration, Systemadministration und Vor-Ort-Support, sind nicht Gegenstand dieser Vereinbarung. Derartige Leistungen erbringt S10 im Rahmen ihrer betrieblichen Möglichkeiten gegen gesondertes Entgelt nach ihrer allgemeinen Preisliste.

4. Registrierung des Anwenders als Endkunde bei S10

Bedingung für die Einräumung der Nutzungsrechte an der Software nach Ziffer 2 dieser Lizenzbedingungen ist die vorherige Registrierung des Anwenders als Endkunde bei S10. Die Registrierung kann telefonisch, schriftlich oder per E-Mail unter den auf der Rechnung enthaltenen Kontaktdaten erfolgen. Der Anwender hat hierzu die folgenden Daten S10 vollständig mitzuteilen:

* Name des Anwenders bzw. der Firma, welche die gegenständliche Software erworben hat,

* postalische Anschrift,

* Telefonnummer und Telefaxnummer,

* E-Mailadresse

* Branche und Anzahl der Mitarbeiter und

* Software-Produkt ggf. nebst erworbener Module, Anzahl der erworbenen Clients bzw. Mandanten sowie die Lizenznummer des Softwareproduktes.

5. Test- und Demoversionen

5.1. S10 behält sich vor, zu Test- oder Demozwecken bereitgestellte Lösungen mit einer Laufzeitbeschränkung auszurüsten, so dass sie nach Ablauf der vereinbarten Testdauer nicht mehr einsatzfähig sind. Der Anwender kann hieraus keinerlei Ansprüche herleiten.

5.2. Test- und Demoversionen dürfen ausschließlich zu den vereinbarten Test- und Demonstrationszwecken für die vereinbarte Testdauer und Anzahl der Testnutzer genutzt werden. Der Test darf nicht in einem operativen Umfeld stattfinden.

6. Pflichten des Anwenders

6.1. Der Anwender hat für die ordnungsgemäße

Nutzung des Produkts für einen Zugang zum Internet zu sorgen. Dieser Zugang muss dauerhaft bestehen und dient der Verifizierung des Nutzungsrechts des Produkts. S10 ist berechtigt, die Berechtigung zum Einsatz des Produkts automatisiert nachzuprüfen. Hierzu kann das Produkt mit einer Überprüfung ausgestattet sein, die vor, während oder nach der Verwendung des Produkts die Berechtigung

überprüft. Die Überprüfung kann durch Abgleich von Daten über das Internet erfolgen. Schlägt die Überprüfung fehl, ist S10 berechtigt, den Leistungsumfang auf die Bereitstellung eines nur lesenden Zugriffs einzuschränken. Im Falle der Einschränkung des Leistungsumfangs trotz bestehender Berechtigung des Anwenders bestehen Ansprüche gegen S10 auf Ersatz des eventuellen Schadens nur im Falle des Vertretenmüssens der Einschränkung durch S10 in dem Umfang gemäß Ziffer 8.

6.2. Der Anwender ist für die Schaffung die erforderlichen kundenseitigen Voraussetzungen für die Nutzung der Lösung, insbesondere die Systemvoraussetzungen, Infrastruktur sowie für

die Telekommunikationsverbindung zwischen dem Anwender und S10 bzw. den Finanzbehörden verantwortlich.

6.3. Folgende allgemeine Mitwirkungspflichten des Anwenders bestehen im Rahmen der Support- und Wartungsleistungen, Stammdatenpflege, Datensicherung:

6.3.1. Der Anwender benennt S10 einen im Umgang mit den unterstützten Produkten geschulten, qualifizierten Mitarbeiter als Ansprechpartner. Er hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der Ansprechpartner oder ggf. ein vom Anwender beizuziehender Dritter von S10 mitgeteilte oder zur Verfügung gestellte Handlungsanweisungen, Programm-änderungen oder Lösungsschritte umsetzen kann.

6.3.2. Der Anwender ist verpflichtet, stets die aktuelle Version der unterstützten Produkte einzusetzen.

6.3.3. Der Anwender hat die für die Nutzung der unterstützten Produkte, insbesondere von Upgrades, notwendige technische Einsatzumgebung auf eigene Kosten zu beschaffen und zu unterhalten.

6.3.4. Der Anwender hat die zu einer angemessenen Abwicklung der Unter-stützungsleistungen mittels Datenfern-übertragung (Telefon, Fax, EMail, Internet-Anbindung) erforderliche Infrastruktur zu beschaffen und funktionsfähig zu erhalten.

6.3.5. Bei Fehlermeldungen hat der Anwender die aufgetretenen Symptome, den von ihm eingesetzten Programmstand nebst Hardwarekonfiguration und Systemumgebung detailliert zu beschreiben, ggf. unter Verwendung der von S10 zur Verfügung gestellten Formulare. Erforderlichenfalls sind die Mitarbeiter des Anwenders zur Zusammenarbeit mit den von S10 beauftragten Servicemitarbeitern bei der Fehlersuche und Fehlerbehebung verpflichtet.

6.3.6. Von S10 mitgeteilte Passwörter oder Zugangsnummern für den Zugang zu Leistungen von S10 sind vertraulich zu behandeln und angemessen gegen Missbrauch zu sichern.

6.3.7. Der Anwender ist für die regelmäßige Sicherung seiner individuellen Daten verantwortlich. S10 weist darauf hin, dass eine Datensicherung ins besondere vor jeder Support- oder Wartungsmaßnahme (z.B. vor dem Ändern, Anpassen oder Ersetzen einer Programmversion) erforderlich ist. Die vorgenommene Datensicherung ist im Rahmen einer Support- und Wartungsanforderung vollständig an S10 herauszugeben, um S10 die Vornahme einer Problemanalyse zu ermöglichen. Gibt der Anwender die gesicherten Daten nicht an S10 heraus, ist S10 nicht verpflichtet, zur Lösung des Problems beizutragen.

6.4. Folgende besondere Mitwirkungspflichten des Anwenders bestehen bei  Inanspruch-nahme der Softwarewartung:

6.4.1. Der Anwender hat regelmäßig die von S10 für die Erbringung der hiernach geschuldeten Leistungen bereitgehaltenen Abrufforen aufzusuchen und dort von S10 zum Download bereitgehaltene Leistungen, Programme oder Programmteile abzurufen.

6.4.2. Der Anwender ist verpflichtet, die ihm im Rahmen dieser Vereinbarung zur Verfügung gestellten Programme oder Programmteile unverzüglich zu prüfen und, sofern diese vertragsgemäß sind, unverzüglich einzuspielen bzw. zu installieren, es sei denn, dies ist ihm aufgrund besonderer Umstände nicht zumutbar. In diesem Falle hat er S10 unverzüglich zu informieren, dass er nicht den neuesten Programmstand der unterstützten Produkte einsetzt und hat die Gründe hierfür zu nennen.

6.4.3. Von S10 mitgeteilte Maßnahmen und Vorschläge zur Fehlersuche und Fehlerbehebung sind einzuhalten.

6.4.4. Das Anpassen, Speichern, Sichern oder Verändern von Drittprogrammen nach Einspielen neuer Programmversionen sowie das Anpassen oder Korrigieren der unterstützten Programme obliegt dem Anwender. S10 ist im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten gegen gesonderte Vergütung bereit, hierbei auch vor Ort mitzuwirken.

6.5. Folgende besondere Mitwirkungspflichten des Anwenders bestehen bei Inanspruchnahme des Hotline-Supports: Vor Inanspruchnahme des Hotline Supports sollte der Anwender zunächst prüfen, ob eine Lösung für seine Frage bereits auf der S10 WebSite bereitgehalten wird.

6.6. Der Anwender ist bevor Datensicherungen zur Fehleranalyse überlassen oder im Rahmen eines Remotezugriffes zugänglich gemacht werden dafür verantwortlich sicherzustellen, dass alle notwendigen Einwilligungen Betroffener vorliegen, um die Einhaltung strafrechtlich geschützter Geheimhaltungs-interessen (zum Beispiel Mandantengeheimnis,

Steuerberatergeheimnis) zu gewährleisten. Der Anwender hat S10 Software vor der Übermittelung bzw. Gewährung von Zugriff auf so geschützte Daten auf die besondere Schutzbedürftigkeit hinzuweisen und zu versichern, dass alle notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung einer strafrechtlich relevanten Offenlegung ergriffen wurden. S10 Software behält sich vor, einen Nachweis über die Einwilligungen einzufordern bevor die Leistungserbringung erfolgt.

7. Vergütung

7.1. Der Anwender ist verpflichtet, an S10 die vereinbarten Entgelte für die Nutzung der Software gemäß diesem Vertrag zu bezahlen. Haben die Parteien Entgelte vereinbart, bestimmt sich die Verpflichtung zu deren Entrichtung nach der Vereinbarung. Andernfalls fallen zugunsten von S10 die Entgelte gemäß der von S10 zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags veröffentlichten Preisliste an.

7.2. Der Anwender ist verpflichtet, S10 unverzüglich Umstände mitzuteilen, die für die Höhe des Entgelts von S10 von Bedeutung sind. Insbesondere ist der Anwender verpflichtet, S10 mitzuteilen, welchen Umfang die Inanspruchnahme der Software erreicht hat, wenn der Umfang für die Bestimmung des Entgelts S10 mitbestimmend oder maßgeblich ist. Als Umfang der Nutzung gelten z.B.: Anzahl der von Abrechnungen betroffenen Mitarbeiter, Anzahl von Übermittlungen von e-Bilanzen, Anzahl von Transaktionen, Anzahl von Mandanten, Anzahl von Arbeitsplätzen an denen die Software eingesetzt wird, sowie weitere aus der bei Erwerb der Software geltenden Preisliste ersichtlichen Umstände der Preisbestimmung.

7.3. S10 ist berechtigt bei einer Änderung von für die Preisbestimmung erheblichen Umständen gemäß 7.2. eine entsprechende Preisanpassung vorzunehmen gemäß bei Erwerb gültiger Preisliste vorzunehmen.

7.4. S10 ist zur Änderung der vereinbarten Entgelte nach billigem Ermessen berechtigt. S10 kann frühestens nach Ablauf des ersten Vertragsjahres und maximal einmal im Kalenderjahr die in der Preisliste enthaltenen Entgelte mit Wirkung für Bestandsverträge der allgemeinen Preisentwicklung anpassen. Beträgt die Erhöhung der Entgelte mehr als 10 %, kann der Anwender binnen eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung diese Nutzungsvereinbarung mit Wirkung zu dem Zeitpunkt kündigen, an welchem die Erhöhung der Entgelte in Kraft treten soll.

7.5. S10 kann Rechnungen an den Anwender als PDF-Datei übermitteln. Die Übermittlung kann nach Wahl von S10 durch Übersendung per Email an die vom Kunden gemäß Ziffer 4. Angegebene Email-Adresse oder durch Hochladen in einen für den Anwender vorgesehenen Kundenbereich auf einem Computersystem von S10 erfolgen, wobei S10 an die vom Anwender gemäß Ziffer 4. Angegebene Email-Adresse einen Hinweis über die Verfügbarkeit der Rechnung per Email sendet. Der Anwender ist berechtigt, eine Übermittlung einer Rechnung in Papierform zu verlangen. S10 kann vom Kunden verlangen, dass der Kunde die hierfür in der allgemeinen Preisliste vorgesehenen Entgelte entrichtet. 

7.6. Der Anwender gestattet S10, sämtliche Entgelte gemäß diesem Vertrag per Lastschrift einzuziehen. Hierzu erteilt der Anwender S10 eine entsprechende Lastschriftgenehmigung mittels eines SEPA-Mandates. Widerruft der Anwender diese Lastschriftgenehmigung, ist S10 zur außerordentlichen Kündigung dieses Vertrags berechtigt. Im Falle von Rücklastschriften ist S10 berechtigt, vom Kunden die Entgelte gemäß der allgemeinen Preisliste für Rücklastschriften zu verlangen. S10 kann dem Kunden neue Zahlungsmethode während der Laufzeit dieses Vertrages anbieten, deren Bedingungen in dem jeweiligen Angebot mitgeteilt werden.

7.7. Kommt der Anwender mit der Entrichtung der Entgelte verschuldet oder unverschuldet in Rückstand, ist S10 nach billigem Ermessen und technischen Möglichkeiten innerhalb der betroffenen Produkte berechtigt, den Leistungsumfang auf einen Lesezugriff sowie eine Datensicherung einzuschränken oder die Nutzung der Software zu unterbinden . Kommt der Anwender mit Entgelten für mehr als zwei Monate in Verzug, ist S10 berechtigt, diesen Vertrag außerordentlich zu kündigen, es sei denn, der Anwender hat den Verzug nicht zu vertreten. Ein Verschulden der Erfüllungs-gehilfen des Anwenders wird diesem zugerechnet.

8. Haftung für Mängel der Lösung, Schutzrechte Dritter

8.1. S10 wird den Leistungsumfang während der Vertragslaufzeit gemäß den Regelungen dieser Nutzungsbedingungen aufrechterhalten.

8.2. Die Haftung von S10 für anfängliche Mängel der Lösung ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn S10 den Mangel arglistig verschwiegen oder vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

8.3. Mängel der Lösung hat der Anwender S10 unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige erfolgt schriftlich unter Beifügung einer Beschreibung der aufgetretenen Symptome.

8.4. S10 wird ordnungsgemäß angezeigte Mängel beheben. S10 ist berechtigt, zur Beseitigung der Mängel Änderungen an der Lösung vorzunehmen, soweit dadurch die vertragsgegenständliche Leistung nicht mehr als nur unerheblich verändert wird. Die Mängelbehebung erfolgt nicht individuell, sondern durch das Einspielen von regelmäßigen Updates. Nur bei schwerwiegenden Mängeln erfolgt eine Korrektur durch außerplanmäßige Hotfixes.

8.5. Der Anwender unterstützt S10 bei der Mängelbeseitigung und stellt insbesondere alle für die Mängelbeseitigung notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.

8.6. Im Falle erheblicher Mängel steht dem Anwender bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen das Recht zu, die vereinbarte Vergütung angemessen, d. h. im Verhältnis des Werts der mangelfreien Leistung zum Wert der mangelbehafteten Leistung, zu reduzieren (Minderung) oder diese Nutzungsvereinbarung zu kündigen. Bei nur unerheblichen Mängeln der Leistungen sind Minderung und Kündigung ausgeschlossen. Das Kündigungsrecht besteht nur für den vom Mangel unmittelbar betroffenen Leistungsgegenstand (z.B. Haupt- oder Zusatzmodul) sowie Leistungsgegenstände, die ohne den betroffenen Leistungsgegenstand nicht eigenständig nutzbar sind (z.B. Zusatzmodul zu betroffenem Hauptmodul). Der Anwender ist nicht berechtigt, Mängel selbst zu beseitigen. Stellt sich heraus, dass die Mängelrüge zu Unrecht erfolgt ist, kann S10 den ihr entstandenen Aufwand für die Fehlersuche und -analyse dem Anwender nach ihrer allgemeinen Preisliste in Rechnung stellen soweit (i) der Anwender das Nicht-Vorliegen eines Mangels bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können und (ii) die von S10 erbrachten Leistungen nicht

vertraglich geschuldet sind.

8.7. S10 haftet dafür, dass die vertragsgemäße

Nutzung der Lösung keine  Schutzrechte Dritter verletzt. Der Anwender verpflichtet, S10 unverzüglich anzuzeigen, wenn Dritte gegen ihn Schutzrechtsverletzungen durch die Nutzung der Lösung geltend machen. Er wird außerdem S10 auf Wunsch von S10 und auf ihre Kosten die Rechtsverteidigung überlassen. Der Anwender ist verpflichtet S10 im zumutbaren Maße bei der Rechtsverteidigung zu unterstützen. S10 ist berechtigt, aufgrund der Schutzrechtsbehauptungen Dritter notwendige Änderungen der Lösung auf eigene Kosten durchzuführen. Dies gilt auch bei ausgelieferten und bezahlten Teilen der Lösungen.

8.8. Schadens- bzw. Aufwendungsersatz-ansprüche sind nach Ziffer 5 dieser Nutzungsbedingungen beschränkt.

8.9. Ansprüche aus Mängelhaftung verjähren in 12 Monaten.

9. Haftung S10

9.1. S10 haftet uneingeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seitens S10, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung beruhen, die S10, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.

9.2. Für sonstige schuldhafte Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten haftet S10, gleich aus welchem Rechtsgrund, dem Grunde nach, jedoch haftet S10 der Höhe nach nur für den typischerweise vorhersehbaren Schadens bzw. die typischerweise vorhersehbaren Aufwendungen. Etwaige gesetzliche Minderungs- und Kündigungsrechte des Anwenders bleiben unberührt.

9.3. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

9.4. Soweit S10 nach Ziffer 5.2 haftet, ist die Haftung auf die Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung von S10 be-schränkt.

9.5. S10 haftet nicht für Schäden, sofern und soweit der Anwender deren Eintritt durch ihm zumutbare Maßnahmen – insbesondere Programm- und Datensicherung – hätte verhindern können.

9.6. Die Regelungen dieser Ziffer 5 gelten auch zugunsten der Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von S10.

9.7. Die Bestimmungen des Produkt-haftungsgesetzes bleiben unberührt.

10. Vertragslaufzeit und Nutzungsdauer; Kündigung des Vertrags

10.1. Der Vertrag über die Nutzung der Software startet zum vereinbarten Datum und in Ermangelung eines solchen mit der Lieferung des Lizenzkeys der Software. Die Vertragslaufzeit richtet sich nach dem durch die Parteien vereinbarten Vergütungsmodell. Die Vergütungsmodelle können folgende Laufzeitregelungen vorsehen, wobei im Zweifel das Erstgenannte zur Anwendung kommt:

10.1.1. Der Vertrag ist zunächst auf 12 Monate geschlossen („initiale Laufzeit“). Wird sie zum Ende der initialen Laufzeit nicht unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten gekündigt, verlängert sie sich um 12 weitere Monate und sodann jeweils um 12 weitere Monate (jeweils „Verlängerung“), soweit nicht eine der Parteien unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende der  jeweiligen Verlängerung kündigt.

10.1.2. Der Vertrag ist zunächst auf 24 Monate geschlossen („initiale Laufzeit“). Wird sie zum Ende der initialen Laufzeit nicht unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten gekündigt, verlängert sie sich um 12 weitere Monate und sodann jeweils um 12 weitere Monate (jeweils „Verlängerung“), soweit nicht eine der Parteien unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende der jeweiligen Verlängerung kündigt.

10.1.3. Der Vertrag ist zunächst auf 12 Monategeschlossen („initiale Laufzeit“). Wird sie zum Ende der initialen Laufzeit nicht unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten gekündigt, verlängert sie sich um 3 weitere Monate und sodann jeweils um 3 weitere Monate (jeweils „Verlängerung“), soweit nicht eine der Parteien unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende der jeweiligen Verlängerung kündigt.

10.1.4. Der Vertrag ist zunächst auf einen Monat geschlossen („initiale Laufzeit“). Wird sie zum Ende der initialen Laufzeit nicht unter Einhaltung einer Frist von einem Monat gekündigt, verlängert sie sich um einen weiteren Monat und sodann jeweils um einen weiteren Monat (jeweils „Verlängerung“), soweit nicht eine der Parteien unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende der jeweiligen Verlängerung kündigt.

10.1.5. S10 bestimmt nach freiem Ermessen für welche Softwareprodukte die Laufzeitvarianten nach 10.1.1. bis 10.1.4. oder diese alternativ angeboten werden.

10.2. Soweit der Anwender weitere Software-produkte (andere Produktlinien, andere Haupt- oder Zusatzmodule der gleichen Produktlinie) mit zeitlich befristetem Nutzungsrecht lizensiert, die ebenfalls unter diesen rechtlichen Bestimmungen vertrieben wird, so ist die Initiale Laufzeit dieser neuen Software lediglich die aktuelle Laufzeit bezüglich der ursprünglich unter diesen Bestimmungen lizensierten Softwareprodukte. Die Verlängerung der intialen Laufzeit richtet sich nach 10.1.. Das gleiche gilt, soweit in einer Produktbeschreibung für ein Softwareprodukt eine Abhängigkeit der Laufzeit von einem anderen Softwareprodukt angegeben wird und dieses andere Softwareprodukt unter diesen Bedingungen vertrieben wird. Im Übrigen gelten für das Laufzeitabhängige Produkt die für dieses Produkt vorgesehenen Nutzungs-bedingungen.

10.3. Der Anwender kann einzelne in der Leistungsbeschreibung oder der Preisliste als separat hinzunehmbare und entfernbare Leistungsbestandteile gemäß Ziffer 10.1 im Wege der Teilkündigung kündigen. Die Teilkündigung kann durch Abgabe einer entsprechenden elektronischen Erklärung z.B. im Kundenbereich oder durch anderweitige  Erklärung in Textform gegenüber S10 erfolgen. Im Übrigen ist der Anwender nicht zur Teilkündigung berechtigt. Nimmt der Kunde während eines Monats in der Leistungsbeschreibung oder der Preisliste als separat hinzunehmbare und entfernbare Leistungsbestandteile durch Abgabe einer entsprechenden elektronischen Erklärung z.B. im Kundenbereich oder Web-Shop oder durch anderweitige Erklärung in Textform gegenüber S10 in den Leistungsbereich nach diesem Vertrag auf oder entfernt diese, fallen die für den hinzu genommen Leistungsteil zu entrichtenden Entgelte anteilig an. Als separat hinzunehmbare und entfernbare Leistungs-bestandteile im Sinne dieser Bestimmung gelten auch die Varianten einer Produktfamilie mit einem größeren Funktionsumfang soweit der Anwender einen Vertrag über eine Variante mit kleinerem Funktionsumfang abgeschlossen hat. Als separat hinzunehmbare und entfernbare Leistungsbestandteile im Sinne dieser Bestimmung gelten auch die für diese Produkte jeweils angebotenen Servicevarianten, soweit der Anwender einen Vertrag über diese Produkte geschlossen hat.

10.4. Das Recht jeder Partei zur außer-ordentlichen fristlosen Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für S10 insbesondere dann vor, wenn der Anwender fällige Lizenzgebühren trotz Mahnung nicht zahlt oder wenn der Anwender die für die Software geltenden Nutzungsbestimmungen nach Ziffer 2 dieser Lizenzbestimmungen erheblich verletzt.

10.5. Kündigungen des gesamten Vertrags-verhältnisses bedürfen der Textform.

10.6. Mit Ende der Vertragslaufzeit und damit auch mit Wirksamwerden der Kündigung erlöschen die Nutzungsrechte des Anwenders.

11. Schlussbestimmungen

11.1. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen der getroffenen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Lizenzbestimmungen unwirksam, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch im Zweifel nicht berührt.

11.2. S10 kann diese Lizenzbedingungen mit einer Frist von drei Monaten ändern. Die Änderungen werden dem Anwender schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt. Der Anwender hat das Recht, den Änderungen binnen eines Monats nach Zugang der Mitteilung zu widersprechen. Widerspricht der Anwender den Änderungen nicht, gelten diese als angenommen, und das Mietverhältnis wird mit Inkrafttreten der Änderungen zu den geänderten Bedingungen fortgesetzt. Auf diese Folge wird S10 den Anwender bei der Mitteilung der Änderungen besonders hinweisen. Widerspricht der Anwender den Änderungen, ist S10 berechtigt, das Mietverhältnis mit einer Frist von einem Monat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung außerordentlich zu kündigen.

11.3. Soweit der Anwender Kaufmann ist, ist Erfüllungsort für die nach dieser Vereinbarung zu erbringenden Leistungen der Sitz von S10.

11.4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UNKaufrechts.

11.5. Soweit der Anwender im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen Kaufmann ist oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, wird als ausschließlicher Gerichtsstand Frankfurt am Main vereinbart.

S10 ist aber auch berechtigt, den Anwender an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

11.6. Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der S10 Software GmbH, wenn der Anwender die Software direkt bei der S10 Software GmbH bezogen hat. Im Fall von Widersprüchen zwischen Regelungen dieser beiden Vertragswerke gehen die Bestimmungen dieser Lizenzbedingungen vor.

Kontakt

S10 Software GmbH
Theodor-Heuss-Allee 112
60486 Frankfurt am Main

S10 Software

info@s10software.de
069 - 66 77 41 35 - 5

Alle S10 Mitglieder sind Sage Platin Partner.